AGB´s I. Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Geltung der Bedingungen (1) Maßgebend für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fass-Braun GmbH (im folgenden FBH) und deren Vertragspartnern sind ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende vorformulierte Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von FBH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Etwaige vorformulierte Bedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn diese ihrerseits eine Abwehr- und /oder Ausschließlichkeitsklausel enthalten und FBH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden. (2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung sowie bei Teillieferungs-Verträgen erstrecken sich die Einbeziehung und der Vorrang der vorliegenden Bedingungen auf die gesamte Laufzeit der Geschäftsverbindung, auch wenn der Vertragspartner bei einzelnen Teilleistungen oder einzelnen Leistungsabschnitten auf seine Bedingungen verweist und FBH nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widerspricht. (3) Der Vorrang mündlicher oder schriftlicher Individualvereinbarungen (§ 4 AGBG) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Vorschriften. (4) Änderungen und Ergänzungen von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Technische Mindestanforderungen für die Annahme gebrauchter Industrieverpackun gen durch FBH (1) Die FBH angedienten Industrieverpackungen dürfen – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarungen – sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht. (2) Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein, d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei. Der Transport nach dem Gefahrgutrecht (z.B. ADR) als „Leere Verpackung“ ist ansonsten ausgeschlossen. Sofern das Füllgut es erfordert (z.B. toxische, stark riechende sowie krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe), muss die Verpackung chemisch neutralisiert bzw. vorbehandelt (produktfrei/geruchsfrei) sein. (3) Vor der Anlieferung/Abgabe von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jeweiligen Geschäftverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an FBH die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert, im Übrigen auf Anfrage, übermitteln. (4) Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung fest verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelbehälter stehend zu lagern. Für den Transport sind alle Verpackungen stehend und mit der Öffnung nach oben zu verladen. (5) Die Kennzeichnungen der verkehrsrechlichen Zulassungen (UN-Markierungen) müssen den Vorschriften entsprechen. Die Etikettierung (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit Fremdstoffen sind unter keinen Umständen statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität ihres Lieferanten enthalten. Vorgespülte oder neutralisierte Gebinde sind als solche zu kennzeichnen. Kleingebinde Inhalt 30 l oder kleiner sind in transparente Polysäcke ca. 200 l abzupacken, auf die jeweils der vorgenannte Hinweis aufzubringen ist. 3. Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen (1) Industrieverpackungen, welche die unter 2. genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen können von FBH zurückgewiesen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für die An- und Rücklieferung, bzw. vergebliche Anfahrten) trägt der Vertragspartner (Abgeber). Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch FBH vorbehalten, die Ware selbst abzuholen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann FBH auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die zu recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurücktransportieren (lassen). Wahlweise kann FBH ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird – wenn nicht der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht, von FBH nach billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. (2) Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn FBH den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwidrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten. (3) Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche nach den allg. gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen 3. (1) und (2) unberührt. 4. Wirkungs- und Hinweispflichten des Vertragspartners (1) Soweit der Vertragspartner aus eigener (oder zurechenbarer Fremd-) Kenntnis Zweifel an der Rekonditionierbarkeit der von ihm gelieferten/abgegebenen Industrieverpackungen oder Zweifel hinsichtlich der rückstandslosen Beseitigung der den Industrieverpackungen anhaftenden Reststoffe hat, wird er FBH unaufgefordert und gesondert, d. h. zusätzlich zum Produkt-Label, deutlich hierauf hinweisen. (2) Bei Unklarheiten über den jeweils letzten Inhalt der Verpackungen hat der Vertragspartner FBH hierüber unaufgefordert vollständig zu informieren, im Übrigen auf Anfrage vollständig Auskunft zu erteilen. Bei einer Inanspruchnahme von FBH wegen Schäden, die auf frühere Inhaltsstoffe der Verpackungen zurückgeführt werden, wird der Vertragspartner im Rahmend des Möglichen FBH bei der Führung des Entlastungsbeweises unterstützen. 5. Leistungsumfang (1) Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten richten sich im Zweifel nach: – dem Inhalt der Bestellung von FBH, soweit FBH als Käufer bzw. Besteller tätig wird, – dem Inhalt der Auftragsbestätigung von FBH, soweit FBH als Lieferant bzw. Auftragnehmer tätig wird. (2) Im Falle einer durch den Vertragspartnermodifizierten Annahmeerklärung ist dieser verpflichtet, auf die inhaltlichen Änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Fehlt der ausdrückliche Hinweis, ist im Zweifel die vorangehende Fassung von FBH maßgebend. (3) Im Falle der Rekonditionierung hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben, sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen. Dies gilt insbesondere bei Verpackungen mit Standardmaßen. Ihm bleibt allerdings vorbehalten, FBH ein besonderes Interesse an der Rückgabe derselben Verpackungen nach Aufarbeitung nachzuweisen. Dieses Interesse ist FBH unaufgefordert und im Voraus bekanntzugeben. 6. Erfüllungsort (1) Erfüllungsort für alle von und an FBH zu erbringenden Leistungen (einschließlich Zahlungen) ist Hagen/Westfalen. 7. Gefahrübergang (1) Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs von Lieferware, gleich ob von oder an FBH zu liefern, geht – bei Beschaffungsgeschäften von FBH mit vollständiger Entladung oder, soweit FBH selbst entlädt, bei Ankunft der ..Ware auf dem Betriebsgelände auf FBH über, – bei Absatzgeschäften von FBH mit Übergabe der Ware durch FBH an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer auf ..den .Vertragspartner über. (2) Soweit FBH selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr – bei Lieferungen an FBH über mit Übergabe der Ware an den von FBH beauftragten Spediteur, – bei Lieferung von FBH an den Vertragspartner oder an Dritte in dessen Auftrag mit Ablieferung am Zielort des von ..FBH beauftragten Transporteurs über. (3) Die Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt. 8. Haftungsbegrenzung (1) Schadensersatzansprüche gegen FBH aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafter Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung werden aus- geschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FBH oder ihren Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird bei grob fahrlässiger Handlungsweise auf den Ersatz des im Zeitpunkt der schädigenden Handlung für den konkret Handelnden objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften wird sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, deren Eintritt die betreffende Zusicherung im konkreten Fall und im Zeitpunkt ihrer Erklärung bereits vorhersehbar unmittelbar oder mittelbar verhindern sollte. (3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend gegenüber Dritten, die Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Rechtsverhältnis zwischen FBH und dem Vertragspartner ableiten (z.B. echter Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). (4) Übrige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie anderen verschuldensunabhängigen Haftungs-tatbeständen bleiben hiervon unberührt. 9. Datenschutz FBH ist berechtigt, ihre Vertragspartner betreffende Daten EDV-mäßig zu speichern und diese Daten, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für ihre betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. 10. Gerichtsstand / anwendbares Recht (1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche, sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten Hagen/Westfalen. Dessen unbeschadet kann FBH nach ihrer Wahl auch am Geschäftssitz des Vertragspartners klagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht schriftlich ein anderes vereinbart ist. 11. Teilunwirksamkeit Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. II. Ergänzende Bedingungen für Lieferungen und Leistungen von FBH an Vertragspartner Soweit FBH an den Vertragspartner (im folgenden: Besteller) Leistungen erbringt, insbesondere rekonditionierte Industriever packungen liefert, also in der Rolle des Lieferanten tätig wird, gelten ergänzend zu den Regelungen unter Ziff. I. folgende Bestimmungen: 1. Vertragsabschluss Angebote von FBH sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie sind schriftlich ausformuliert und ausdrücklich als bindendes Angebot gekennzeichnet. Lieferverträge kommen erst mit der Annahme oder Ausführung der Bestellungen zustande. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist FBH berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis ihr Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Besteller trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, ist FBH zum Rücktritt berechtigt. 2. Lieferungs- und Leistungszeit (1) Liefertermine für die von FBH zu erbringenden Leistungen gelten im Zweifel nur ungefähr, soweit sie nicht ausdrücklich als feste Liefertermine zugesagt oder bestätigt worden sind. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die FBH die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten von Lieferanten – sind von FBH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. FBH ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Teilleistungen von FBH sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den Besteller nicht unangemessen benachteiligen und/oder die geschuldete Leistung ihrer Natur nach nur zusammenhängend erbracht werden kann. Diesem bleibt ein entsprechender Nachweis vorbehalten. (4) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtlieferung/-leistung sind ausge- schlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden. Ferner sind sie beschränkt auf erforderliche Mehraufwendungen für einen Deckungskauf durch den Kunden. 3. Preise Soweit nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnete Festpreise vereinbart sind und die vereinbarten Lieferfristen oder die Laufzeit eines Rahmenvertrages mehr als drei Monate betragen, kann der vereinbarte Preis bei wesentlicher Änderung der von FBH nicht zu beeinflussenden Kostenfaktoren (z.B. Preissteigerungen von Vormaterial, RHB-Stoffe, Tariferhöhungen, Entsorgungskosten) entsprechend deren Einfluss auf die zugrun- deliegende Kalkulation angepasst werden. Auf Wunsch wird FBH den entsprechenden Nachweis führen. Diese Regelung gilt nur, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. 4. Zahlungen (1) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. (2) Soweit keine andere Fälligkeit vereinbart wird, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch ab Bereitstellung der Ware zur Abholung ohne Abzug fällig. Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Bereitstellung der Ware bzw. ab Warenauslieferung, also unabhängig vom Eingang der Rechnung beim Besteller. Erfüllung tritt erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von FBH ein. (3) Etwaige Skontoabzüge, soweit gesondert vereinbart, sind nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen. (4) FBH ist trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist FBH berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (5) FBH steht das Recht zu, die Ware erst nach Zahlung durch den Besteller auszuliefern (bzw. die Leistung zu erbringen), sofern der Besteller aus früheren Lieferungen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder noch Zahlungsrückstände aus diesen ausstehen bzw. die Zahlungsfähigkeit des Kunden in frage gestellt ist. (6) Soweit FBH zu Teilleistungen berechtigt ist, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden. (7) Zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von FBH ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. 5. Verzugszinsen Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist FBH berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab Zinsen in Höhe des Zinssatzes der Großbanken für ungedeckte Kredite zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. 6. Gewährleistung (1) Für die Lieferung gebrauchter, nicht rekonditionierter Industrieverpackungen übernimmt FBH keine Gewährleistung. (2) Kann wegen mangelhafter Lieferung Schadensersatz gefordert werden, so kommt nur der unmittelbare Schaden in Betracht. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht kann FBH nur bei grober Fahrlässigkeit treffen. (3) Rügen wegen fehlerhafter Stückzahl sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme/Abnahme der Ware erhoben und in den Lieferschein aufgenommen oder unter Hinzuziehung eines Bahnbeamten/des Spedi-teurs festgehalten sind. (4) Für von FBH gelieferte rekonditionierte Industrieverpackungen übernimmt FBH Gewährleistung im gesetzlichen Umfang mit folgenden Besonderheiten: – Beschränkt sich die von FBH geschuldete Leistung auf die Lieferung nur gereinigter Verpackungen, wird für die Dichtigkeit der Behälter keine Gewährleistung übernommen. – Bei Fertigung nach vorausgegangenem Muster hat dieses im Zweifel nur Orientierungsfunktion. Die Zusicherungsfiktion des § 494 BGB wird ausgeschlossen. – FBH haftet nicht für die Eignung der gelieferten Verpackungen für bestimmte Transport- und Lagerbeanspruchungen sowie für bestimmtes Füllgut, es sei denn, FBH hat die Eignung zuvor schriftlich erklärt. Die Verantwortung und Haftung für die Verträglichkeit zwischen Behälter einerseits und Füllgut andererseits trägt ausschließlich der Besteller, es sei denn, FBH hat die Verträglichkeit des Behälters mit bestimmten Füllstoffen zuvor schriftlich bestätigt. – FBH haftet nicht für die Verunreinigung von Füllgut und evtl. hieraus resultierende Folgeschäden. – FBH haftet nicht für Veränderungen, die witterungs- oder lagerbedingt an gelieferten Industrieverpackungen auf- treten, nachdem diese das Betriebsgelände von FBH verlassen haben (z.B. Nachrosten von rohen Metall-oberflächen, Verziehen von Kunststoffverpackungen, Ausdünsten von Geruchsstoffen, Undichtigkeit). – Bei innen gesandstrahlten Sickendeckelfässern übernimmt FBH keine Garantie dafür, dass sich im Fass, gege- benenfalls auch in der Fasszarge und unter der Innenlackierung, keine Strahlgutreste befinden. (5) Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gelten die §§ 377, 378 HGB mit folgenden Besonderheiten: – Mängelrügen müssen FBH unverzüglich, bei offenkundigen Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Ablieferung an den Besteller, bei verborgenen Mängeln binnen 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, mitgeteilt werden. Eine zunächst nur (fern-) mündlich erfolgte unverzügliche Mängelrüge des Bestellers ist unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen ab mündlicher Rüge schriftlich näher zu erläutern und vorzulegen. – Bei begründeter rechtzeitiger Mängelrüge ist FBH nach ihrer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Ersatz- oder Nachlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung von FBH zurückgesandt werden, es sei denn, dass FBH nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist. Bis zur Erledigung einer Mängelrüge darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung von FBH nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Besteller ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und FBH auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten. – Gewährleistungsrechte stehen nur den Vertragspartnern von FBH zu. Sie sind nicht abtretbar. – Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Besteller durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangs- kontrollen bei FBH ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten Vereinbarung. Im Übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Besteller nicht durch eine etwaige Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle. – Die Gewährleistungspflicht von FBH entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet oder mit anderen Gegenständen oder Stoffen vermischt wurden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Besteller es schuldhaft versäumt, alle zur Schadensfeststellung erforderlichen Beweismittel sicherzustellen und FBH hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7. Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, hierzu zählen auch Saldoforderungen, die FBH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und mit ihm verbundener Unternehmen jetzt oder zukünftig zustehen, bleib die Ware Eigentum von FBH. (2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regulären Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er an FBH im Voraus alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen FBH, den Abnehmer oder Dritte erwachsen und diese Abtretung wirksam wird. Entsprechend tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe an FBH ab. FBH nimmt die Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. (3) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FBH die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich FBH hiervon keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. FBH kann im letztgenannten Fall verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offen legt. (4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für FBH vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht FBH gehörenden Waren steht FBH der dabei ggf. entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller trotz der vorstehenden Verarbeitungsklausel das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er FBH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese unentgeltlich für FBH. (5) Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung ist der Besteller in Ansehung des (Teil-) Eigentums von FBH zur Weiterveräußerung der neu hergestellten Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Dafür tritt der Besteller allerdings hiermit im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritten zustehenden Forderungen in Höhe des (Mit-) Eigentumsanteils an dieser neu hergesellten Sache an FBH ab. FBH nimmt diese Abtretung an. Absatz (3) gilt entsprechend. (6) FBH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung bereits entstandenen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von FBH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (7) FBH ist bei Aufforderung durch den Besteller insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, als diese den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20% maximal jedoch deren realisierbaren Wert um 10% übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft FBH nach billigem Ermessen. Diese Freigabeverpflichtung erstreckt sich auf alle Sicherheiten, die FBH entsprechend der vorgenannten Regelungen erlangt hat. (8) Soweit FBH im Rahmen eines Werkvertrages für den Besteller tätig wird und in diesem Zuge (Mit-) Eigentum an den Industrieverpackungen nach gesetzlichen Bestimmungen erwirbt, gelten die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte sinngemäß. III. Ergänzende Bedingungen für Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners an FBH (Bestell- bzw. Einkaufsbedingungen) Für alle Geschäfte, aufgrund deren FBH vom Vertragspartner (im folgenden: Lieferant) Ware bezieht, also die Rolle des Bestellers bzw. Käufers einnimmt, gelten ergänzend zu den Regelungen unter Ziff. I. die nachfolgenden Bestimmungen. Dies gilt für gebrauchte Industrieverpackungen ebenso wie für alle anderen Beschaffungsvorgänge von FBH. 1. Vertragsabschluss Ist eine Anfrage oder Bestellung des Lieferanten als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieser hieran 2 Wochen gebunden. Der Nachweis einer Unangemessenheit dieser Frist im Einzelfall bleibt dem Lieferanten vorbehalten. 2. Lieferungs- und Leistungszeit Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zu vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange von FBH einer vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität); § 271 II, 2. Halbsatz BGB ist insoweit eingeschränkt. Eine Abnahmeverweigerung seitens FBH in diesen Fällen löst keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises. 3. Verpackung und Transport (1) Es gelten zunächst die technischen Mindestanforderungen gemäß Ziffer I.2. (2) FBH ist im Zweifel nicht verpflichtet, Transport- und sonstiges Verpackungsmaterial für den Lieferanten aufzubewahren oder instand zu halten. Ist FBH zu dessen Rückgabe verpflichtet, trägt für die Abwicklung der Rückgabe der Lieferant Kosten und Gefahr. 4. Preise Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verstehen sich, mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, netto zzgl. gesetzlicher USt aber einschließlich Verpackungen, Fracht, Porto, i. Zw. Versicherung. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines abweichenden Handelsbrauches vorbehalten. 5. Zahlungen (1) Zahlungen von FBH an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Vertragspartner erbrachten Leistungen. (2) Soweit FBH bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt ist, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend, soweit nicht eine andere Fälligkeit vereinbart ist. 6. Untersuchung und Mängelrüge (1) Soweit die Lieferung für beide Parteien ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist, gelten die §§ 377, 378 HGB mit folgenden Besonderheiten: – Die Ware gilt erst als abgeliefert i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB, wenn FBH nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hat, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf dem Betriebsgelände von FBH eintrifft. Nicht genügend ist die Übergabe an den Transporteur, auch wenn dieser von FBH beauftragt wurde. – Die Genehmigungswirkung der §§ 377 Abs. 2 und 3, 378 HGB tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer (§ 278 BGB) Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber billigerweise davon hätte ausgehen müssen, dass FBH die Abweichung nicht akzeptieren werde. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen gem. Ziff. I.3. ist eine Genehmigungsfiktion gem. § 377 Abs. 2 und 3 HGB ausgeschlossen. Der Nachweis über die fahrlässige Unkenntnis des Lieferanten bezüglich der Qualitätsabweichung obliegt FBH. Derjenige über die Ge-nehmigungsfähigkeit obliegt dem Lieferanten. § 377 Abs. 5 HGB bleibt hiervon unberührt. – Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identprüfung nicht festgestellt werden können, gelten im Zweifel als verdeckte Mängel i.S.d. § 377 Abs. 2 HGB. Dies gilt insbesondere bei der nicht offenkundigen Abweichung zwischen angegebenem und tatsächlichem letzten Füllgut. – Erweist sich eine Mengenlieferung im Zuge der Eingangskontrolle bei FBH als teilweise mangelhaft, so ist FBH berechtigt, die betroffenen Teile der Lieferung, bei einer Fehlerrate von mindestens 50% des Lieferloses dieses insgesamt zurückzuweisen: Wegen der Kosten gilt Ziff. I.3.(1). Ein hierdurch entstehender Schaden hat der Lieferant zu ersetzen. Der Nachweis, dass er die zur Zurückweisung führenden Mängel nicht zu vertreten hat, bleibt ihm ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines Mitverschuldens seitens FBH.